|
1. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss
spätestens 14 Tage vor Lehrgangsbeginn vorzulegen. Die
Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt die für die Erteilung
der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständige
sprengstoffrechtliche Aufsichtsbehörde aus. Ein polizeiliches
Führungszeugnis ersetzt nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
2. Ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
ist zu Lehrgangsbeginn vorzulegen.
3. Sollte das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet sein, muss zusätzlich zur
Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Ausnahme der Alterserfordernis vorgelegt werden (§ 27 Abs. 5 SprengG.). Dies
gilt nicht für den gewerblichen Bereich.
4. Der Lehrgangsträger kann einen Lehrgang
ausfallen lassen:
- bei ungenügender Teilnehmerzahl oder
- wenn ein Grund vorliegt, den der
Lehrgangsträger nicht zu vertreten hat.
In diesen Fällen haben die Gebührenpflichtigen
lediglich Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten
Lehrgangsgebühren. Weitere Ansprüche, wie z. B. Erstattung von
Fahrtkosten, Verdienstausfall usw. werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
Die Satzung für die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein regelt
unter anderem folgendes:
"Die Gebührenschuld, die für die im
Gebührentarif jeweils angebotenen Zeiträume zu entrichten ist,
entsteht für Sprengtechnische Lehrgänge mit der Erteilung der
Benutzungserlaubnis soweit keine Abmeldung 14 Tage vor
Lehrgangsbeginn erfolgt. Die Gebühr wird zu Beginn des
jeweiligen Lehrganges fällig."
5. Der
Lehrgangsträger haftet nicht für Schäden, die von Personen
verursacht werden, die nicht in einem Dienst-, Gestellungs-
oder ähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Für eingebrachte
Sachen, die in der Obhut der Teilnehmer bleiben, übernimmt der
Schulträger keine Haftung; das gleiche gilt bei Diebstahl von
Geld und Wertsachen.
6. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht
einschließlich der gegenwärtigen Ansprüche der
Lehrgangsteilnehmer ist durch Haftpflichtversicherungsschutz
gewährt. Die Deckungssummen betragen für die Mitversicherung
der persönlichen Haftpflicht der nicht im Dienst des Kreises Siegen-Wittgenstein stehenden Lehrgangsteilnehmer
600.000 € für Personenschäden,
300.000 € für Sachschäden,
60.000 € für Vermögensschäden.
Sachschäden an Immobilien im Umkreis von 150 m
vom Ort der Sprengung sind nicht mitversichert. |