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Grundsätze für die Anerkennung und
Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz
vom 20. Mai 1987 (BAnz. Nr. 105a, 7.12.1990
Nr. 227 S6441)
(Auszug)
II. Zulassung von Lehrgangsteilnehmern zu den
Lehrgängen
1. Die Zulassung wird von dem Lehrgangsträger
ausgesprochen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende
Entscheidung ist zu begründen.
2. Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang nur
zugelassen, wenn er neben den Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1
der 1. SprengV durch Vorlage der
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV
nachweist, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
3. Der Antragsteller muss bei Lehrgängen zur
Durchführung von Sprengungen oder zum Abbrennen von
Großfeuerwerken die Mitwirkung an der in den Anlagen 1, 2, 4
und 10 bis 18 festgelegten Anzahl von Sprengungen bzw.
Großfeuerwerken
nachweisen (§ 35 Abs. 1 der
1. SprengV). Aus dem Nachweis müssen Art und Umfang der
Sprengungen bzw. Großfeuerwerke (Spreng- und Zündverfahren,
verwendeter Sprengstoff, Sprengobjekte und dergleichen)
hervorgehen. Bei Lehrgängen für allgemeine Sprengarbeiten
(Anlage 1) sollte eine Mitwirkung bei Sprengungen an mehreren
Sprengobjekten unter Anwendung verschiedenartiger Spreng-bzw.
Zündverfahren nachgewiesen werden. Der Sprengberechtigte oder
der Berechtigte zum Abbrennen von Großfeuerwerken, bei denen
der Antragsteller mitgewirkt hat, muss im Besitz eines
Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Erlaubnis nach § 7
oder § 27 des Gesetzes sein, die zur Ausführung von
Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken
berechtigen.
4. Die Anzahl der Sprengungen kann unter den
Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 der 1. SprengV bis auf die
Hälfte verringert werden.
Wichtige Information:
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt die
für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines
zuständige sprengstoffrechtliche Aufsichtsbehörde aus. Die
Ausstellung der Bescheinigung kann ca. 6 bis 8 Wochen dauern.
Im Idealfall stellen Sie uns die
Unbedenklichkeitsbescheinigung spätestens 14 Tage vor
Lehrgangsbeginn zur Verfügung. Sie muss jedoch am ersten
Lehrgangstag vorgelegt werden. Ein polizeiliches
Führungszeugnis oder die Vorlage des Befähigungsscheines
ersetzt nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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